Satzung des Golfclub Gross Kienitz e. V.

Fassung vom 4. Juli 2003

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen Golfclub Gross Kienitz e. V. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Golfsports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

2.2. Der Verein erstrebt keine Gewinne.

2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.4. Der Verein hat aufgrund eines Vertrages mit dem Grundstücksverfügungsberechtigten Spielrecht auf der Golfanlage Gross Kienitz und zwar mit der Maßgabe, dass zwischen dem jeweiligen Mitglied und dem Grundstücksverfügungsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger ein Nutzungsverhältnis besteht.

2.5. Es darf kein Mitglied des Vereins durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.7. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Golf-Verbandes e. V., des Landesgolfverbandes Berlin-Brandenburg e. V. und des Landessportbundes Brandenburg e. V. und erkennt deren Satzungen an.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1. Der Verein hat

  • ordentliche Mitglieder
  • außerordentliche Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Firmenmitglieder.

3.2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit beide nicht gemäß nachfolgender Ziffer 3 zu den außerordentlichen Mitgliedern zählen. Ordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung teilnahme- und stimmberechtigt.

3.3. Außerordentliche Mitglieder sind

  • Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Jugendliche Mitglieder)
  • Jugendliche in Ausbildung bis zu deren Abschluss, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Mitglieder in Ausbildung)
  • Natürliche oder juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche die Zwecke des Vereins unterstützen und fördern, ohne den Golfsport auf den Vereinsanlagen auszuüben (fördernde Mitglieder).

3.4. Ehrenmitglieder sind Damen und Herren, die sich um den Verein und um den Golfsport außerordentliche Verdienste erworben haben.

3.5. Firmenmitgliedschaften können von gewerblichen Unternehmern oder Freiberuflern erworben werden. Die Aufnahmebedingungen werden außer durch diese Satzung auch durch die Beitragsordnung geregelt.

Spielberechtigt aus der Firmenmitgliedschaft können sein: Inhaber des Unternehmens, Gesellschafter und Mitarbeiter (Firmenangehörige); ferner kann das Spielrecht übertragen werden auf Personen, die mit der Firma in ständiger Geschäftsbeziehung stehen, z. B. auch Kunden oder Lieferanten (Geschäftsfreunde).

Die Spielberechtigung wird begründet durch schriftliche Benennung der spielberechtigten Person durch den Erwerber gegenüber dem Verein. In der Benennung sind Name, Wohnort und Status (z. B. Kunde) der berechtigten Person anzugeben.

Die Benennung erfolgt jeweils im Januar eines Jahres und gilt für das begonnene Kalenderjahr.

Gegen die benannten Personen hat der Vorstand das Recht auf Widerspruch, der schriftlich auszusprechen ist; das Firmenmitglied ist dann berechtigt, eine andere Person als Spielberechtigte zu benennen.

In der Mitgliederversammlung ist nur das Firmenmitglied - und nicht die Spielberechtigten - stimmberechtigt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist nur für Personen möglich, die zuvor oder gleichzeitig einen Nutzungsvertrag mit dem vorbezeichneten Investor oder dessen Rechtsnachfolger rechtswirksam abgeschlossen hat.

4.2. Über die Ausnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Das gleiche gilt für einen Antrag eines Mitglieds auf Änderung der Mitgliedsart. Die Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt der Bewerber die Satzung des Clubs an und wird zur Zahlung des Beitrages aufgefordert.

4.3. Jedes Firmenmitglied (§ 3.5) hat im Aufnahmeantrag eine natürliche Person zu benennen, die als ihr Vertreter für sie die Mitgliedschaftsrechte ausübt.

4.4. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Beschluss des Vorstands.

§ 5 Beiträge

5.1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsbeiträge zu entrichten, deren jeweilige Höhe sich einschließlich aller Umlagen und sonstigen Pflichtabgaben aus der Beitragsordnung ergibt. Die Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Besondere Umlagen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

5.2. Der Beitrag ist spätestens am 1. März eines Kalenderjahres im Voraus zur Zahlung fällig.

5.3. Ehrenmitglieder sind von der Leistung von Beiträgen befreit.

5.4. Mitgliedern, die mit der Zahlung ihrer Beiträge in Verzug sind, kann der Vorstand für die Dauer des Verzugs die Ausübung der Mitgliedsrechte untersagen.

5.5. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Höhe der Beiträge aus sozialen Gründen herabsetzen und Beitragsteile stunden.

§ 6 Rechte der Mitglieder

6.1. Die Mitglieder - auch die von Firmenmitgliedern benannten Personen - haben das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der auf ihrer Grundlage ergehenden Beschlüsse des Vorstands die Vereinseinrichtungen zu benutzen, an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und Gäste einzuladen.

6.2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und etwaigen weiteren Ordnungen des Clubs zu verhalten.

6.3. Passive Mitglieder haben keine Spielberechtigung.

6.4. Firmenmitglieder haben jeweils eine Stimme. Sie dürfen jeweils Mitgliedschaftsrechte durch die bei der Aufnahme oder später entsprechend § 4.3. benannten natürlichen Personen ausüben.

6.5. Ansonsten haben alle Mitglieder das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

6.6. Nur ordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung aktiv und passiv wahl- und stimmberechtigt. Bei Firmenmitgliedern gilt § 3.5.

6.7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

7.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod; bei Firmenmitgliedern endet die Mitgliedschaft auch durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. Beschluss der Liquidatoren.

7.2. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zu Jahresschluss. Maßgeblich ist das Datum des Zugangs der Erklärung. Bei verspätetem Eingang der Austrittserklärung ist das Mitglied zur Entrichtung des vollen Beitrages für das nachfolgende Kalenderjahr verpflichtet.<//font>

7.3. Endet ein mit dem Grundstücksverfügungsberechtigten oder Rechtsnachfolger abgeschlossener Nutzungsvertrag eines Mitglieds - gleich aus welchem Grund -, erlöschen sämtliche Mitgliedschaftsrechte. Das Mitglied ist auszuschließen.

7.4. Ein Mitglied kann weiter durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

  • es in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins gefährdet oder sich sonst durch sein persönliches Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit unwürdig erweist;
  • es nachhaltig gegen den Zweck oder die Satzung des Vereins oder satzungsgemäßer Beschlüsse verstößt;
  • es durch sein Verhalten dem Verein Dritten gegenüber obliegenden Pflichten verletzt;
  • es trotz zweifacher Mahnung Beitragsverpflichtungen oder andere aus der Gemeinschaft erwachsene Pflichten nicht erfüllt;
  • sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

7.5. Bei Firmenmitgliedern steht für die Feststellung der Voraussetzungen des Ausschlusses das Verhalten eines von der Firma Benannten dem Verhalten des Firmenmitglieds gleich.

In diesem Fall kann der Vorstand von dem Ausschluss des Firmenmitglieds absehen und diesem statt dessen auferlegen, innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Person zur Ausübung der Rechte zu benennen.

Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

7.6. Die Entscheidung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief, unter Angabe der Gründe, mitzuteilen.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist grundsätzlich die Anrufung des Schiedsgerichts binnen einen Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zulässig.

Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds.

Im Falle des Erlöschens des Nutzungsvertrages (§ 7.3.) ist die Ausschließung unanfechtbar.

7.7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflichten bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

7.8. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kassenprüfer
d) das Schiedsgericht.

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alljährlich vom Vorstand in den ersten neun Monaten des Jahres einberufen.

Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Rechnungsabschluss kann im Zeitraum von vier Wochen vor der Mitgliederversammlung im Sekretariat eingesehen werden.

9.2. In die Tagesordnung sind mindestens aufzunehmen:

  • Vorlage der Jahresberichte des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.

9.3. Die Mitgliederversammlung beschließt in folgenden Angelegenheiten:

  • Wahl des Vorstands und des Kassenprüfers
  • Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer
  • Genehmigung der vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichte, des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsvoranschlages
  • Satzungsänderungen
  • Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Beschlüsse über Anträge aus der Mitgliedschaft
  • Entscheidung über die Auflösung des Vereins
  • Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen und des Schiedsgerichts.

9.4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung, unabhängig von der Zahl der Erschienenen, grundsätzlich beschlussfähig.

9.5. Eine unterbrochene Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen fortzusetzen.

9.6. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragen.

9.7. Anträge von Mitgliedern, die in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von diesen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

9.8. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung oder gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.

Entscheidungen über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrhheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

9.9. Wahlen erfolgen durch Handaufhebung. Sie sind in geheimer schriftlichen Form vorzunehmen, wenn dies von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern vor dem jeweiligen Wahlgang gefordert wird. Bei mehreren Bewerbern ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält.

9.10. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung vom ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet.

9.11. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es ist den Mitgliedern innerhalb von acht Wochen nach der Mitgliederversammlung zuzusenden. Sofern innerhalb einer weiteren Frist von acht Wochen kein Einspruch eingeht, gilt es als genehmigt.

§ 10 Der Vorstand

10.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 Personen.

10.2. Dem Vorstand müssen angehören

  • der Präsident
  • der Schatzmeister
  • der Schriftführer

Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf 5 Personen erweitert werden durch Wahl

  • des Vizepräsidenten
  • des Spielführers

10.3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Präsident ist einzelvertretungsberechtigt, der Vizepräsident ist zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gesamtvertretungsberechtigt.

10.4. Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils fünf Jahre von der Mitgliedschaft gewählt und üben ihr Amt bis zur Neuwahl des Vorstandes aus. Wiederwahl ist zulässig. Dem zunächst zu wählenden Präsidenten steht bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder das Vorstandsrecht zu.

10.5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich durch Zuwahl selber zu ergänzen, und zwar für die restliche Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder. Jede Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

10.6. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich

10.7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und trifft alle für die laufenden Geschäfte erforderlichen Maßnahmen, soweit hierfür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

Innerhalb des Vorstands obliegt die Geschäftsführung des Vereins grundsätzlich dem Präsidenten; im Falle seiner Verhinderung dem Vizepräsidenten mit einem anderen Vorstandsmitglied. Der Präsident unterrichtet die Mitglieder des Vorstands regelmäßig über alle Angelegenheiten und berät diese mit ihnen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in formlos einberufenen Sitzungen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidenten, in seiner Abwesenheit diejenige des Vizepräsidenten. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 11 Ausschüsse

11.1. Der Vorstand kann für bestimmte Zwecke Ausschüsse einrichten und diesen einmalig oder vorübergehend Teile seiner Aufgaben übertragen.

11.2. In dem Beschluss, mit dem ein Ausschuss eingesetzt wird, sind dessen Befugnisse und der Zeitraum, währenddessen er tätig sein soll, festzuhalten.

11.3. Soweit im übrigen nicht anders bestimmt, hat ein Ausschuss beratende Funktion.

11.4. Den vom Vorstand berufenen Ausschüssen können auch Nichtmitglieder angehören.

§ 12 Kassenprüfer

Die Prüfung der Jahresabrechnung des Vereins erfolgt durch zwei ordentliche Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Deren Prüfberichte sind der Mitgliederversammlung zusammen mit den Jahresberechnungen vorzulegen.

§ 13 Schiedsgericht

13.1. Der Verein hat ein Schiedsgericht.

13.2. Das Schiedsgericht ist grundsätzlich zuständig für die Entscheidung über die Einsprüche gegen Ausschluss aus dem Verein. Durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können dem Schiedsgericht auch weitere Aufgaben übertragen werden.

13.3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern sowie dem ersten und dem zweiten Ersatzmitglied. Die Mitglieder des Schiedsgerichts und das erste und zweite Ersatzmitglied werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie müssen ordentliche Mitglieder sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Das Schiedsgericht wählt sich selbst einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Das Schiedsgericht ist mit drei Mitgliedern besetzt, zu denen der Vorsitzende oder der Stellvertreter gehören müssen.

Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt haben.

13.4. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung zu protokollieren und zu begründen.

13.5. Das erste und zweite Ersatzmitglied sind hinzuzuziehen, wenn eines oder mehrere der ordentlichen Mitglieder verhindert sind.

13.6. Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Schiedsgerichts oder ein Ersatzmitglied aus, so muss bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder erfolgen.

§ 14 Haftung des Vereins

Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht.

14.1. für Unfälle und Schäden, gleich welcher Art, die diese in Ausübung des Sports und bei der Benutzung von Vereinsgerät erleiden und herbeiführen, oder die durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen entstehen;

14.2. für alle auf dem Gelände und in den Räumen des Vereins abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände;

Dies gilt nicht, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder soweit aufgrund von vom Verein zugunsten der Mitglieder abgeschlossenen Versicherungsverträgen Versicherungsschutz besteht.

§ 15 Auflösung des Vereins

15.1. Soll über die Auflösung des Vereins entschieden werden, ist bei der Einberufung der Mitgliederversammlung von dem Antrag auf Auflösung unter der Angabe von Gründen Mitteilung zu machen.

Wird die Auflösung von der Mitgliedschaft beantragt, ist für die Zulassung des Antrags eine Unterstützung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

Dringlichkeitsanträge auf Auflösung des Vereins sind in der Mitgliederversammlung nicht zulässig.

15.2. Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung weniger als zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

15.3. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

15.4. Der Verein ist aufzulösen, wenn sein Spielrecht auf der Golfanlage Gross Kienitz nicht mehr besteht, sofern der Verein nicht Spielrecht auf einer anderen Golfanlage hat.

15.5. Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Land Brandenburg zu mit der Auflage, es für die Förderung des Amateurgolfsports zu verwenden. Diese Bestimmung kann nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes geändert werden.

4. Juli 2003