Nutzungsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen zum Nutzungsvertrag über den Golfclub Groß Kienitz

§ 1 Begriffsdefinition

Golfanlage: Golfanlage ist die in der Präambel zum Nutzungsvertrag zwischen Nutzer und Betreiber beschriebene Anlage zur Ausübung des Golfsports in Groß Kienitz.

Betreiber: Betreiber ist die in den Verwaltungsunterlagen verwendete Bezeichnung für den das Nutzungsrecht Vergebenden.

Nutzer: Nutzer ist die Bezeichnung für den Erwerber des Nutzungsrechts.

Fertigstellung: Fertigstellung ist die bauliche Vollendung einer Anlage/Einrichtung unbeschadet etwaiger Mängel, die die Nutzung der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen und die innerhalb einer jeweils angemessenen Nachfrist behoben werden.

Nutzungsfreigabe: Nutzungsfreigabe ist die Inbetriebnahme einer baulichen Anlage/Einrichtung zur zweckbestimmten Nutzung durch alle Nutzungsberechtigten.

§ 2 Erstreckung des Nutzungsrechtes

Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gelten nur für den jeweiligen Nutzungsrechtinhaber persönlich.

§ 3 Inhalte des Nutzungsrechts

Der Betreiber gewährt dem Nutzer beim Erwerb eines Nutzungsrechtes folgende Rechte:

1. Die Nutzung der gesamten Golfanlage des Golfclub Groß Kienitz gemäß den jeweils gültigen Spiel-, Wettspiel-, Platz- und Hausordnungen sowie gemäß den Regeln des Deutschen Golf Verbandes und des Royal and Ancient Golf Club of St. Andrews ab der Nutzungsfreigabe der jeweiligen Einrichtung/Anlage;

2. Die Möglichkeit zum Erwerb einer Mitgliedschaft im Golfclub Groß Kienitz e.V. zu den Bedingungen und Mitgliedsbeiträgen der jeweils gültigen Clubsatzung und Vorstandsbeschlüssen. Der Antrag ist unter Vorlage des Nutzungsvertrages beim Golfclub Groß Kienitz e.V. zu stellen;

3. Der Nutzer hat die Etikette, die Golfregeln sowie die jeweils gültige Spiel-, Wettspiel-, Platz- und Hausordnung des Betreibers bzw. des Golfclub Groß Kienitz zu befolgen;

4. Eine temporäre Einschränkung des Nutzungsrechtes kann sich ergeben durch vom Betreiber bzw. dem Golfclub Groß Kienitz veranstaltete Turniere, soweit der Nutzer nicht teilnimmt, sowie durch wetter- oder reparaturbedingte Platzsperren oder auch Mitbenutzung der Golfanlage durch dritte Personen, denen der Betreiber dies gestattet hat, z.B. gegen Green Fee;

5. Der Betreiber hat das Recht, einzelne Bauabschnitte oder Teile davon für eine Übergangsphase nur provisorisch zu errichten und die Golfanlage während der Laufzeit dieses Vertrages nach seinem Ermessen zu gestalten, zu ändern, zu erweitern und aus- bzw. umzubauen.

§ 4 Laufzeit und ordentliche Kündigung des Nutzungsvertrages

1. Die Nutzungsdauer beträgt in der Regel ein Jahr.

2. Wird der Nutzungsvertrag nicht unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Vertragsende fristgerecht gekündigt, so verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.

3. Kündigungen des Nutzungsvertrages müssen schriftlich erfolgen.

§ 5 Außerordentliche Kündigung das Nutzungsvortrages

1. Dieser Nutzungsvertrag kann vorzeitig nur durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden.

2. Ein wichtiger Grund liegt in jedem Fall bei gravierenden Verstößen gegen die wechselseitigen Verpflichtungen der Vertragschließenden vor. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist auch möglich, falls der Nutzer aus dem Golfclub Groß Kienitz e.V. ausgeschlossen wird.

3. Eine außerordentliche Kündigung durch den Betreiber ist auch dann möglich, wenn der Nutzer nach zwei schriftlichen Mahnungen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist und nach der 2. Mahnung eine Frist von zwei Monaten verstrichen ist.

4. Im Falle der Beendigung dieses Nutzungsvertrages durch Kündigung aus wichtigem Grund erlischt das Nutzungsrecht sofort. Das Zertifikat wird unwirksam und ist unverzüglich an den Betreiber zurückzugeben. Die Kündigung wird im Zertifikatsbuch vermerkt.

Eine Rückerstattung geleisteter Zahlungen durch den Betreiber ist ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, wenn der Nutzer außerordentlich aus wichtigem Grund kündigt und diese Kündigung vom Betreiber oder dessen Beauftragten aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens zu vertreten ist. In diesem Fall sind geleistete Zahlungen nach der Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Golfanlage abzurechnen.

§ 6 Schlußbestimmung

1. Die Benutzung der Golfanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Für Unfälle und sonstige Schäden des Nutzers, gleichgültig an welchem Rechtsgut (insbesondere an Körper, Gesundheit, Leben, Vermögen), haftet der Betreiber nicht, es sei denn, der Schaden beruht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Betreibers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

2. Für den Fall, daß der Betreiber seine Rechte an der Golfanlage auf einen Dritten überträgt und dieser vorbehaltlos in sämtliche Rechte und Pflichten des Betreibers aus diesem Vertrag eintritt, stimmt der Nutzer bereits jetzt der Übertragung diese Vertrages auf diesen Dritten zu.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Betreibers.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die ungültige Regelung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen entspricht oder möglichst nahe kommt. Ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Das gilt auch für den Verzicht auf die Einhaltung dieser Form.